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Durch eine neue Regelung wird die Zahl der Tage, an denen gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, verdoppelt. Zudem gilt der Anspruch laut Bundesregierung nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen pandemiebedingt geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist. Anspruchsberechtigt sind demnach auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten.
Durch das von Bundestag und der Bundesrat beschlossene Gesetz wird das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 pro Elternteil von zehn auf 20 Tage pro Kind, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind verdoppelt. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 45 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich den Angaben zufolge der Anspruch auf maximal 90 Arbeitstage.
Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Die Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar in Kraft treten. Eine Musterbescheinigung des Bundesfamilienministeriums kann als Nachweis über die Nicht-Inanspruchnahme von Kita, Kindertagespflege oder Schule genutzt werden, wenn Eltern bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Kinderkrankengeld stellen wollen. Weitere Informationen zum Kinderkrankengeld finden Sie hier.
22.01.2021 Allgemein,Schule
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