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Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sind das Kernstück direkter Demokratie auf kommunaler Ebene.
Als Bürgerbegehren wird der Antrag von Bürgerinnen und Bürger an die Gemeindevertretung auf Durchführung eines Bürgerentscheides bezeichnet.
Ein Bürgerbegehren unterliegt vorgeschriebenen formalen Voraussetzungen. So ist er schriftlich an die Gemeindevertretung bzw. den Kreistag zu richten, muss eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Frage, eine Begründung und einen durchführbaren Kostendeckungsvorschlag enthalten. Der Kostendeckungsvorschlag muss die Angabe der Kosten und den Deckungsvorschlag umfassen. Zur Unterstützung der Unterbreitung eines durchführbaren Kostendeckungsvorschlages kann von den Akteuren eine Beratung durch die Gemeindeverwaltung bzw. den Landkreis in Anspruch genommen werden.
Ein Bürgerentscheid trifft die unmittelbare Sachentscheidung der Bürgerinnen und Bürger, anstelle der gewählten Gemeindevertretung.
Ziel eines Bürgerentscheides können alle wichtigen Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde sein.
Der eigene Wirkungskreises beinhaltet Selbstverwaltungsaufgaben einer Gemeinde, das können z. B. Themen zu Kultur und Sport sein, aber auch Entscheidungen zu Abwasserbeseitigung, Schülerbeförderung, Feuerschutz, Schulhausbau oder Gemeindestraßen betreffen.
Angelegenheiten über die ein Bürgerentscheid nicht befinden darf, sind im § 20 Abs. 2 KV M-V aufgelistet und beinhalten z. B. den kommunalen Haushalt oder auch die innere Organisation und personelle Besetzung der Verwaltung.
Tamara PampuchZimmer 112Tel. 038393 374-26E-Mail
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