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Einwohnermeldestelle
Amtliche Beglaubigung

Eine amtliche Beglaubigung wird nur vorgenommen, wenn das Original von einer Behörde ausgestellt wurde und die Beglaubigung bei einer Behörde vorgelegt werden soll, also Zeugnisse und Urkunden.

Beglaubigt werden:

  • Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negative
    Mit der amtlichen Beglaubigung bestätigt die Behörde, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.
  • Unterschriften oder Handzeichen
    Die Unterschriftsbeglaubigung hingegen bestätigt, dass der Unterzeichnende die Unterschrift vor der Sachbearbeiterin vollzogen oder anerkannt hat. Es wird keinesfalls die Richtigkeit von Angaben in einem Text oder Ähnlichem anerkannt. Die Befugnis zur Beglaubigung einer Unterschrift besteht nur, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

Gebühr

Je nach Anzahl der zu beglaubigenden Schriftstücke oder Unterschriften entstehen Gebühren ab 2 Euro.

Erforderliche Unterlagen

Das zu beglaubigende Dokument ist im Original und in Kopie vorzulegen. Optional ist die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses notwendig.

Zusätzliche Hinweise

Nicht beglaubigt werden Personenstandsurkunden, diese sind im Standesamt zu beantragen.

Nicht beglaubigt werden zudem:

  • Dokumente deren Original nicht von einer Behörde ausgestellt wurde,
  • Dokumente die eine öffentliche Beglaubigung erfordern,
  • Dokumente deren Beglaubigung gesetzlich anderen Behörden oder Stellen vorbehalten ist,
  • ausländische Dokumente, Schriftstücke oder Zeugnisse, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind und keine anerkannte Übersetzung (durch gerichtlich beeidigter Dolmetscher oder die Botschaft bzw. das Konsulat) vorgelegt werden kann,
  • Umstände die eine Annahme berechtigen, dass der eigentliche Inhalt des Dokumentes, dessen Ablichtung oder Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben würde.

Rechtsgrundlagen

§ 33 und § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz

Quelle

Bundesministerium für Justiz

Wegweiser

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Allgemeine Verwaltung
Einwohnermeldestelle

Jasmunder Straße 11
18609 Ostseebad Binz

Sachbearbeiterin

Jasmin Schösser
Zimmer 213 / 214
Tel. +49 (0) 38393 / 374-39
E-Mail

Offizielle Sprechzeiten

Dienstag:
9:00 – 12:00 & 13:00 – 17:00
Donnerstag:
9:00 – 12:00 & 13:00 – 16:00
sowie nach vorheriger Vereinbarung