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Deutsche Staatsangehörige, gemäß des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz, die das 16. Lebensjahr vollendet haben sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis (oder Reisepass) zu besitzen.
Die Beantragung eines Personalausweises sollte bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes durch persönliche Vorsprache erfolgen. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gelten als allein antragsberechtigt.
Die Ausweispflicht erfüllt auch, wer einen gültigen (vorläufigen) Reisepass besitzt.
Passbilder müssen seit dem 01.05.2025 digital vorliegen.
Passbilder können weiterhin bei Fotografen erstellt werden, sofern dieser die Anforderungen an die Übermittlung der Bilder unterstützt. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Fotografen, ob dort weiterhin Passbilder erstellt werden. Zusätzlich können Sie die Passbilder auch direkt in der Meldebehörde erstellen lassen. Ein Ausdruck der in der Meldebehörde erstellten Bilder erfolgt nicht.
Vor dem 16. Lebensjahr kann ein Personalausweis ausgestellt werden, jedoch bedarf dies der Antragstellung beider Elternteile, bzw. des Elternteils, welches die „Alltagssorge“ gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Kind ausübt.
Jasmin SchösserZimmer 213 / 214Tel. +49 (0) 38393 / 374-39E-Mail
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