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Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist (§ 5 Absatz 2 KiStG M-V).
Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei einem Kind, das das 12. Lebensjahr vollendet hat, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden. Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.
Gemäß § 1 der Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Innenministeriums des Landes Mecklenburg –Vorpommern (Kost VO IM M-V) vom 24. April 2007 GVOBL M-V, geändert vom 08. Oktober 2021, werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben. Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 15 Euro.
Katrin WildenheinZimmer 216Tel. +49 (0) 38393 / 374-28E-Mail
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