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Bußgeldstelle
Bußgeldverfahren im Überblick

Es ist egal, ob Sie ein Knöllchen erhalten haben, geblitzt wurden oder z.B. Ihrer Meldepflicht bei Umzug nicht rechtzeitig nachgekommen sind – der Ablauf eines Bußgeldverfahrens ist der Gleiche:

Verwarnung

  • Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Höhe von 5,00 € bis 55,00 € erhoben werden.
  • Dazu erhalten Sie eine schriftliche Verwarnung/Anhörung.
  • Die Verwarnung wird nur dann wirksam, wenn Sie damit einverstanden sind und das Verwarnungsgeld fristgemäß und in voller Höhe einzahlen. Der Vorgang wird ohne weiteres abgeschlossen.
  • Eine Ratenzahlung ist im Verwarngeldbereich nicht möglich.

Bußgeld

  • Ist der Verstoß nicht geringfügig, wird dieser mit einer Geldbuße ab 60,00 € geahndet und es wird sofort ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
  • Dazu erhalten Sie eine Anhörung und es wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, sich zu äußern.
  • Es steht Ihnen jedoch frei, Angaben zur Sache mitzuteilen. In jedem Fall besteht jedoch die Pflicht, Ihre Personalien wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.
  • Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zusätzlich Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig. 
  • Die Bekanntgabe eines Bußgeldbescheides erfolgt in der Regel durch Zustellung mittels Postzustellurkunde (PZU). 
  • Im Bereich des fließenden Verkehrs werden je nach begangener Ordnungswidrigkeit Punkte und Angaben zum Fahrverbot aufgeführt. Nach Eintritt der Rechtskraft werden diese zum Fahrerlaubnisregister (FAER) gemeldet. 

Einspruch

  • Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Ostseebad Binz Einspruch eingelegt wird.
  • Maßgebend für die Fristwahrung ist das Eingangsdatum des Einspruchs bei der Gemeinde.
  • Die Frist beginnt mit dem Tag der auf der Postzustellungsurkunde vermerkten Zustellung zu laufen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (verspäteter Einspruch)

  • Falls die Einspruchsfrist ohne Verschulden nicht eingehalten werden konnte (z.B. Krankenhausaufenthalt oder Auslandsreise), kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.
  • Der Antrag muss binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (z.B. Rückkehr aus dem Krankenhaus oder von der Auslandsreise) bei der Bußgeldbehörde eingehen.
  • Versäumnisgründe müssen glaubhaft gemacht werden (z.B. durch Urkunde, eidesstattliche Versicherung einer anderen Person).
  • Der Antrag ist kostenpflichtig.
  • Mit dem Antrag ist zugleich der Einspruch nachzuholen.

Nach Einspruchseinlegung

  • Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Bußgeldbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt.
  • Bei Rücknahme des Bußgeldbescheides erfolgt eine schriftliche Information. 
  • Kann dem Einspruch nicht abgeholfen werden, erfolgt die Abgabe der Verfahrensakte über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht Stralsund.
  • Mit der Abgabe des Vorganges ist die Bußgeldbehörde nicht mehr für das weitere Verfahren zuständig.

Wegweiser

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Finanzen
Bußgeldstelle

Jasmunder Straße 11
18609 Ostseebad Binz

Sachbearbeiterin

Carmen Pötter
Zimmer 217
Tel. +49 (0) 38393 / 374-34
E-Mail

Offizielle Sprechzeiten

Dienstag:
09:00 – 12:00 & 13:00 – 17:00
Donnerstag:
09:00 – 12:00 & 13:00 – 16:00
sowie nach vorheriger Vereinbarung