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Schwerbehinderten Menschen können, bei nachfolgend genannten Voraussetzungen, von der Gemeinde auf Antrag Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Halten und Parken erteilt werden, unabhängig davon, ob sie selbst ein Fahrzeug führen oder sich von Dritten fahren lassen.
Die Ausnahmegenehmigung erlaubt dem_der Berechtigten an Stellen zu parken, an denen es den sonstigen Verkehrsteilnehmern nicht erlaubt ist und an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken.
Die Genehmigung gilt grundsätzlich nicht auf oder in privaten Parkplätzen und Parkhäusern, außer dann, wenn die Eigentümer dies ausdrücklich zulassen (z. B. durch eine offenkundige Mitteilung hierzu).
Von der Ausnahmegenehmigung darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Schwerbehinderten selbst fahren oder gefahren werden und das Fahrzeug geparkt wird.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt bei Besitz eines blauen Parkausweises zum Parken auf Parkplätzen, die mit dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol“ gekennzeichnet sind (sog. Behindertenparkplätze).
Darüber hinaus berechtigen die Ausnahmegenehmigungen in Verbindung mit den Parkausweisen:
sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die Parkerleichterungen dürfen mit allen Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden.
Die höchstzulässige Parkdauer beträgt 24 Stunden.
Der Parkausweis ist bei Inanspruchnahme der Ausnahmen gut sicht- und lesbar am Fahrzeug anzubringen, die Ausnahmegenehmigung im Original mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen zur Kontrolle auszuhändigen.
Schwerbehinderten Menschen mit:
können personenbezogene Behindertenparkplätze z.B. vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte eingerichtet werden, wenn ein solches Parksonderrecht erforderlich ist. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn kein Parkraummangel besteht oder der Schwerbehinderte in zumutbarer Entfernung eine Garage oder einen Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes hat oder wenn ein Haltverbot (Zeichen 283 StVO) angeordnet wurde bzw. ein zeitlich beschränktes Parksonderrecht genügt.
Ausnahmegenehmigungen mit einem blauen Parkausweis können erteilt und personenbezogene Behindertenparkplätze eingerichtet werden bei:
Ausnahmegenehmigungen mit einem orangefarbenen Parkausweis können erteilt werden bei:
Ausnahmegenehmigungen mit einem gelben Parkausweis können erteilt werden bei:
Carmen PötterZimmer 217Tel. +49 (0) 38393 / 374-34E-Mail
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