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Ortsentwicklung
Denkmalschutz, Erhaltung & Gestaltung

Auf dem Gebiet der Gemeinde Ostseebad Binz befinden sich derzeit 69 Baudenkmäler und ein zusammenhängender innerörtlicher Denkmalbereich. Im Erholungsort Prora sind, neben dem ehemals geplanten KdF-Bad als Gesamtanlage mit seinen Freiflächen, bisher 42 Baudenkmale eingetragen.

Die Denkmallisten führen die unteren Denkmalschutzbehörden getrennt nach Bodendenkmalen, Baudenkmalen und beweglichen Denkmalen. Die Denkmallisten stehen jedermann zur Einsicht offen. Die Denkmallisten für Bodendenkmale und bewegliche Denkmale können jedoch nur eingesehen werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann.

Unsere Verwaltung arbeitet, neben den Einzeldenkmalen, mit weiteren drei Steuerungsinstrumenten, die wir Ihnen nachfolgend gern vorstellen möchten:

Der Rettungsturm in Binz.

Erhaltungssatzung

Die Erhaltungssatzung ist ein eigenständiges städtebauliches Instrument, das die städtebauliche Eigenart eines Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt erhalten und bewahren soll. Rechtliche Grundlage bildet § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.

Eine Erhaltungssatzung wird von der Gemeinde erlassen. Die Absicht einer Erhaltungssatzung ist auf die Verfolgung städtebaulicher Ziele beschränkt. Diese können zwar die Erhaltung historischer Bausubstanz mit umfassen, denn Gegenstand einer Satzung nach § 172 BauGB kann auch die Ausstrahlungswirkung des Denkmalschutzes in das Bauplanungsrecht sein. Im Kern liegen für die Erhaltung der baulichen Anlagen bodenrechtliche und städtebauliche Gründe.

Nach § 172 Abs. 1 Satz 2 BauGB kann auf Grundlage der Erhaltungssatzung auch die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage verweigert werden. Nach § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB können durch die Versagung der Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes u.a. auch Flächen von jeglicher Bebauung freigehalten werden. Die Versagung der Genehmigung hat dann die Wirkung eines Bauverbots. Das Bauverbot darf unabhängig davon verhängt werden, ob das Vorhaben nach den §§ 30 ff. BauGB genehmigungsfähig wäre. Denn diese Vorschriften bleiben von § 172 BauGB unberührt. Mit dem Institut der Erhaltungssatzung lässt sich erreichen, dass eine Baugenehmigung für ein Vorhaben zu versagen oder nicht in Aussicht zu stellen ist, das zwar planungsrechtlich zulässig ist, jedoch als Fremdkörper den Zielen der Erhaltungssatzung widersprechen würde.

Gestaltungssatzung

Der § 86 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) erlaubt Gemeinden für ihr Hoheitsgebiet oder Teilen davon örtliche Bauvorschriften zu erlassen. Die möglichen Anwendungsfälle sind dort ebenfalls geregelt. Über örtliche Bauvorschriften können z.B. Gestaltungsvorgaben für bauliche Anlagen und Werbeanlagen (Abs. 1) oder Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen und die Gestaltung von Vorgärten (Abs. 5) erlassen werden. Eine Gestaltungssatzung dient dem Schutz und der Pflege des Ortsbildes und widmet sich dem äußeren Erscheinungsbild von baulichen Anlagen aber auch von Werbeanlagen.

Denkmalbereichssatzung

Eine Denkmalbereich ist definiert in § 2 Abs. 2 Nr. 2 BbgDSchG als: „Mehrheiten baulicher oder technischer Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Frei- und Wasserflächen, die in ihrer Gesamterscheinung, Struktur, Funktion oder in anderer Weise aufeinander bezogen sind, unabhängig davon, ob die einzelnen Anlagen für sich die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Denkmalbereiche sind insbesondere Zeugnisse der Siedlungs- und Produktionsgeschichte, des Städtebaus und der Garten- und Landschaftsgestaltung“.

Somit folgt auch das BbgDSchG der gängigen Definition, wonach Denkmalbereiche in dem hier interessierenden Sinne eine Sachgesamtheit von Baudenkmälern darstellen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 BbgDSchG kommt es nicht darauf an, ob die baulichen oder technischen Anlagen selbst bereits Denkmale sind.

Im Gegenteil, auch ohne Vorhandensein eines einzigen Denkmals kann ein Denkmalbereich vorliegen. Einzeldenkmäler können aber durchaus Bestandteil eines zusammenhängenden Denkmalbereichs sein.

Für einen Denkmalbereich gilt also, dass eine Mehrheit von Anlagen, die in Folge einheitlicher Konzeption oder Planung oder sonstiger übergeordneter Komponenten, in einem feststellbaren Funktionszusammenhang oder in einem gemeinsamen Grundprinzip stehen, in einer als Gruppe schutzfähigen und -würdigen Einheit zusammenführt.

Rechtsgrundlagen

Wegweiser

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Planen und Bauen
Bauordnung

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18609 Ostseebad Binz

in Vertretung

Maria Klett
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Tel. +49 (0) 38393 / 374-53
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Dienstag:
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