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Entsprechend des § 10 der Landesbauordnung M-V (LBauO M-V) sind Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Demnach dürfen Werbeanlagen nicht erheblich belästigen, insbesondere nicht durch ihre Größe, Häufung, Lichtstärke oder Betriebsweise. Sie dürfen die der architektonischen Gliederung dienenden Bauteile nicht überschneiden oder verdecken. Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig.
Bitte beachten Sie auch die Werbeanlagensatzung der Gemeinde Ostseebad Binz. Zu Werbeanlagen im Sinne der Satzung zählen, zusätzlich zu den vorgenannten, auch Werbetransparente, Werbefahnen und Werbeaufsteller.
Die Errichtung der Werbeanlagen bedarf einer Genehmigung.
Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Baugenehmigung mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen Stelle einreichen.
Maria Klett | Tom HagedornZimmer 107 | 104Tel. +49 (0) 38393 / 374-53 bzw. 52E-Mail
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