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Eine Baulast beinhaltet eine öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Baulast ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Der § 83 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) regelt die Eintragung und Löschung von Baulasten in das Baulastenverzeichnis sowie die Auskunft daraus.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Die Gebühren finden Sie auf der Internetseite des Landkreises Vorpommern-Rügen.
Maria Klett | Tom HagedornZimmer 107 | 104Tel. +49 (0) 38393 / 374-53 bzw. 52E-Mail
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