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Bauordnung
Fliegende Bauten

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (z. B. Fahrgeschäfte, Zelte usw.). Für das Aufstellen und in Gebrauch nehmen von Fliegenden Bauten wird, soweit es sich nicht um „untergeordnete“ Anlagen im Sinne des § 76 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO) handelt, eine sogenannte Ausführungsgenehmigung benötigt.

Nach § 76 Abs. 6 LBauO dürfen Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsorts unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt ist und die Fliegenden Bauten von ihr abgenommen sind (Gebrauchsabnahme).

Gebühr

  • Für die Gebrauchsabnahme werden Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung-BauGebVO M-V) erhoben.
  • Gebührenrahmen nach Anlage 1 Punkt 5.2 der BauGebVO M-V 10 bis 1000 €

Bearbeitungszeit

Die Ausführungsgenehmigung gilt je nach Art der Anlage und Ausführung zwischen einem und fünf Jahren und kann verlängert werden. Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern.

Zusätzliche Hinweise

Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Dem Prüfbuch sind die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen beizufügen. Bevor ein Fliegender Bau in Betrieb genommen werden soll, ist dies der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellorts anzuzeigen, dabei ist das Prüfbuch vorzulegen. Für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahme gilt die „Verwaltungsvorschrift über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen“ (FIBauVV M-V) vom 22. März 2009 (Amtsblatt M-V 2009, S. 359).

Die Verwaltungsvorschrift enthält als Anlage die Fristen für Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten.

Rechtsgrundlagen

Wegweiser

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Bauordnung

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