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Bauordnung
Genehmigungsfreistellung

Keiner Genehmigung bedarf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von

  1. Wohngebäuden,
  2. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
  3. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben Nummer 1 und 2, ausgenommen Sonderbauten.

Satz 1 gilt nicht für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung

1. eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen werden,

2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird, die innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Absatz 5c des Bundes Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, liegen; es sei denn, die Immissionsschutzbehörde hat bestätigt, dass sich das Vorhaben außerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands des Betriebsbereichs befindet.

Ein Bauvorhaben ist genehmigungsfrei gestellt, wenn

  1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12 , 30 Absatz 2 des Baugesetzbuches liegt,
  2. es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht oder die erforderlichen Befreiungen und Ausnahmen nach § 31 des Baugesetzbuches erteilt worden sind,
  3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und
  4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt wurde.

Der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen; die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Trägerin der Bauaufsichtsbehörde ist, eine Ausfertigung der Unterlagen unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde vor. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die Gemeinde dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches nicht beantragen wird, darf der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen.

Die Erklärung der Gemeinde über ein Genehmigungsverfahren kann insbesondere deshalb erfolgen, weil sie eine Überprüfung der Voraussetzungen und Einhaltungen des Bauvorhabens für erforderlich hält. Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch. Erklärt die Gemeinde, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sie dem Bauherrn die vorgelegten Unterlagen zurückzureichen. Hat der Bauherr bei der Vorlage der Unterlagen bestimmt, dass seine Vorlage im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 4 als Bauantrag zu behandeln ist, leitet die Gemeinde die Unterlagen gleichzeitig mit der Erklärung an die Bauaufsichtsbehörde weiter.

Gebühr

  • 26,40 € je angefangene 30 Minuten entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Ostseebad Binz

Bearbeitungszeit

  • Innerhalb eines Monats durch die Gemeinde nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Bauvorlagen
  • Antragsformular
  • Bautechnische Nachweise
  • Bauzeichnung
  • Baubeschreibung
  • Amtlich vermessener Lageplan

Rechtsgrundlagen

Hinweise

Die Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung sowie digital an die Gemeinde zu übersenden.

Wegweiser

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Planen und Bauen
Bauordnung

Jasmunder Straße 11
18609 Ostseebad Binz

Sachbearbeiterin | Sachbearbeiter

Maria Klett | Tom Hagedorn
Zimmer 107 | 104
Tel. +49 (0) 38393 / 374-53 bzw. 52
E-Mail

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Dienstag:
09:00 – 12:00 & 13:00 – 17:00
Donnerstag:
09:00 – 12:00 & 13:00 – 16:00
sowie nach vorheriger Vereinbarung