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Die Planfeststellung ist ein besonderes, förmliches Verwaltungsverfahren, welches bei raumbedeutsamen Bauvorhaben angewandt wird. Die Unterschiede zum gewöhnlichen Verwaltungsverfahren sind vor allem die umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung und besondere Verfahrensregelungen, die es bei einem nicht förmlichen Verfahren nicht gibt. Das Planfeststellungsverfahren beginnt auf Antrag und mit der Einreichung der erforderlichen Unterlagen durch den Vorhabensträger bei der Planfeststellungsbehörde. Das Verfahren gliedert sich in ein Anhörungsverfahren und die eigentliche Planfeststellung.
Die Anhörungsbehörde fordert die vom Plan betroffenen Behörden zur Abgabe von Stellungnahmen auf. Weiterhin veranlasst sie die öffentliche Auslegung des Plans in den betroffenen Gemeinden. Jede betroffene natürliche oder juristische Person kann Einwendungen gegen das Bauvorhaben innerhalb der Auslegungsfrist vorbringen. Bei einem gemeinsamen Erörterungstermin (Betroffene, Anhörungsbehörde, Vorhabenträger) werden alle rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen mündlich erörtert, diskutiert und in vielen Fällen durch Auflagen und Kompromisslösungen ausgeräumt. Über alle nicht behobenen Einwendungen entscheidet in einem zweiten Schritt die Planfeststellungsbehörde durch Abwägung der Interessen.
Das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss. Mit dem Planfeststellungsbeschluss gilt das Bauvorhaben als genehmigt. Der Planfeststellungsbeschluss ist also die Genehmigung für Großvorhaben, mit der alle öffentlichen Belange und privaten Interessen in einer Entscheidung zusammengefasst werden und einheitlich geregelt werden. Der Beschluss entfaltet Konzentrationswirkung, d.h. er ersetzt alle anderen behördlichen Genehmigungen, etc. Bei einem bestandskräftigen und nicht mehr unanfechtbaren Planfeststellungsbeschluss sind Ansprüche Dritter auf Unterlassung, Beseitigung oder Änderung des Bauvorhabens ausgeschlossen.
Tom HagedornZimmer 104Tel. +49 (0) 38393 / 374-52E-Mail
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