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Für außerplanmäßige und eilbedürftige Reparaturdienstleistungen mit Kundendienstfahrzeug/ Werkstattwagen, bei denen die Unzumutbarkeit des weiter entfernt Parkens wegen der Dringlichkeit der Arbeiten bzw. des zum Einsatz kommenden schweren Gerätes gegeben ist, können auf Antrag allgemeine Befreiungen von der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Parken auf öffentlichen Straßen (Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 StVO) gestattet werden.
Matthias PreußZimmer 106Tel. +49 (0) 38393 / 374-35E-Mail
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