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Zur Durchführung einer Veranstaltung oder eines Umzuges auf öffentlichen Straßen benötigen Sie grundsätzlich eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO). Für die für die Durchführung eines Marktes wird in der Regel noch eine Ausnahmeerlaubnis nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 9, 11 (StVO) hinzukommen. Für beide Vorhaben muß der Straßenbaulastträger, soweit die o.g. verkehrsrechtliche Erlaubnis hierzu keine Aussage enthält, eine Sondernutzungserlaubnis erteilen.
Matthias PreußZimmer 106Tel. +49 (0) 38393 / 374-35E-Mail
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