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Eine Straße erhält durch Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und wird der Allgemeinheit zum Gemeingebrauch übergeben. Für die Entstehung öffentlicher Straße und für die Anerkennung bestehender Straßen als öffentliche Straßen ist die Widmung unerlässliche Voraussetzung.Mit der Bereitstellung von Verkehrswegen für die Bedürfnisse der Allgemeinheit und ihre Widmung (also Bestimmung) für diesen Zweck kommt der zuständige öffentliche Träger der ihm durch die Verfassung auferlegten Pflicht zur „Daseinsvorsorge“ für die Allgemeinheit nach.
Durch die Widmung wird eine Straße einer Straßengruppe zugeordnet (Gemeinde-, Kreis-, Landes- oder Bundesstraße).
Privatstraßen sind keine öffentlichen Straßen (also stehen nicht der Allgemeinheit – oder Jedermann – zum Gemeingebrauch) und sind nicht gewidmet.
Der Straßenbaulastträger, also zum Beispiel die Gemeinde, ist verantwortlich für alle mit dem Bau und Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben.
Die Widmung wird durch die Gemeindeverwaltung vorbereitet und durch die Gemeindevertretung beschlossen. Anschließend wird sie als Allgemeinverfügung, also als Verwaltungsakt, öffentlich bekannt gemacht.
Matthias PreußZimmer 106Tel. +49 (0) 38393 / 374-35E-Mail
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