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Erschließungsbeiträge werden erhoben für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Verkehrsanlage, Ausbaubeiträge z.B. für ihre Erneuerung oder Umgestaltung. Eine Erschließungsmaßnahme kann auch vorliegen, wenn die Straße, an der die Baumaßnahme durchgeführt wird, bereits zuvor bestand, jedoch noch nicht alle Merkmale erfüllte, die nach der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung erforderlich sind für eine „endgültige“ Herstellung, etwa weil die Straße bislang noch nicht über eine Straßenentwässerung bzw. über eine Fahrbahndecke neuzeitlicher Bauart verfügte oder weil es sich noch nicht um eine öffentliche, d.h. in der Regel gewidmete Straße, gehandelt hat.
Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
Peggy ThielZimmer 107Tel. +49 (0) 38393 / 374-37E-Mail
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