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Die Gemeinde ist berechtigt, Straßenausbaubeiträge nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes (KAG) M-V in Verbindung mit der gültigen gemeindlichen Straßenausbaubeitragssatzung zu erheben.
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigter ist. Erbbauberechtigte treten an die Stelle des Grundstückeigentümers. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentumsanteil sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig (§ 2 Straßenausbaubeitragssatzung).
Straßenausbaubeiträge können für eine gesamte Verkehrsanlage erhoben werden oder auch für Teileinrichtungen der jeweiligen Anlage. Die sind unter anderem Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, Grünanlagen, Beleuchtungseinrichtungen, Straßenentwässerung, Erschließungsmaßnahmen.
Nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht einer Baumaßnahme, hat die Gemeinde, mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, vier Jahre Zeit, den Straßenausbaubeitrag festzusetzen (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).
Die vom Landtag M-V am 16.09.2019 beschlossene Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge betrifft erst Maßnahmen, die nach dem 01.01.2018 begonnen wurden.
Peggy ThielZimmer 107Tel. +49 (0) 38393 / 374-37E-Mail
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