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Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden unterschiedliche Möglichkeiten zur Sicherung ihrer Existenz angeboten. Wir bieten Ihnen Unterstützung bei der Antragstellung. Rufen Sie uns dazu gern an: 038393 374 20
Für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspficht bzw. für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags muss eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen: Der Erhalt von Sozialleistungen, Ausbildungsförderung oder das Vorliegen gesundheitlicher Einschränkungen. Den Antrag finden Sie hier.
Wohngeld kann für Mietwohnungen als Mietzuschuss sowie für Eigenheime und Eigentumswohnungen als Lastenzuschuss gewährt werden. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Den Kinderzuschlag gibt es zusätzlich zum Wohngeld und Kindergeld, bei Einkommensgrenzen für Alleinstehende bis 600€ und bei Paaren bis 900€. Den Antrag finden Sie hier. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, den Anspruch auf Kinderzuschlag online zu prüfen sowie den Antrag online zu stellen.
Für erwerbstätige Sorgeberechtigte, die ihre Kinder wegen Schul- und Kita-Schließungen selbst betreuen müssen, bietet das Infektionsschutzgesetz mit der Eltern-Entschädigung eine Möglichkeit der Lohnfortzahlung. Der Antrag auf Eltern-Entschädigung muss vom Arbeitgeber gestellt werden. Den Antrag finden Sie hier.
Aufgrund von Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern und Kleinstunternehmen wird vorübergehend die Möglichkeit des Zahlungsaufschubs geschaffen, soweit Leistungspflichten wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie derzeit nicht erfüllt werden können. Insbesondere sollen Leistungen der Grundversorgung wie Strom oder Telekommunikation nicht unterbrochen werden, wenn Zahlungspflichten krisenbedingt nicht geleistet werden können. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen, die bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, können gesetzlich für drei Monate pausiert werden, wenn infolge der Pandemie nicht gezahlt werden kann. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Durch das Sozialschutz-Paket gelten für die Grundsicherung neue Regeln: Wenn Ihr Bewilligungszeitraum zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.06.2020 beginnt, dürfen Sie Erspartes (Vermögen) in den ersten 6 Monaten, in denen Sie die Leistungen erhalten, behalten soweit nicht eine besondere Höchstgrenze überschritten wird. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Susanne LoitzZimmer 215
Der Bürgermeister lädt zur 29. öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses der 7. Wahlperiode recht herzlich ein. Sie findet am Montag, den 30. Januar um 18:30 Uhr im Haus des Gastes statt...
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Wenn Sie am 01.01.2022 Eigentümerin oder Eigentümer von Grundbesitz in Mecklenburg-Vorpommern waren, sind Sie verpflichtet, bis zum 31.01.2023 eine Erklärung...
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