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Reisegewerbe
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten

Eine Anzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten gem. § 55a Gewerbeordnung (GewO) ist zu melden, wenn Sie gelegentlich bei Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der Behörde in Ihrer Wohnsitzgemeinde oder der Gemeinde, in der Sie Ihre betriebliche Niederlassung haben, Waren anbieten. Die Gemeinde darf nicht mehr als 10.000 Einwohner haben, und es dürfen nicht von einer ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung, regelmäßig in kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertrieben oder Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten angeboten werden.

Gebühr

  • Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Umfang der beantragten Erlaubnis. (Tarifstelle: 121 Betrag: 10,00 – 102,00 €)
  •  Als Grundlage dient dabei die Gewerbekostenverordnung (GewKostVO M-V).

Bearbeitungszeit

  • Der Antrag ist rechtzeitig bei der Gemeinde zu stellen. Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 1-3 Monate nach Abgabe aller Unterlagen.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag (siehe Antragsformular)
  • Personaldokument
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (für Behörden) – bei Gesellschaften für jeden Geschäftsführer und die Gesellschaft

Zusätzliche Hinweise

Hinweis über die nach abschließender Bearbeitung und Entscheidung über den Antrag (Genehmigung oder Ablehnung) ergehende Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Gemeinde Ostseebad Binz, Jasmunder Str. 11, 18609 Ostseebad Binz, einzulegen.

Rechtsgrundlagen

Wegweiser

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Planen und Bauen
Gewerbeamt

Jasmunder Straße 11
18609 Ostseebad Binz

Sachbearbeiter

Michael Hansen
Zimmer 101
Tel. +49 (0) 38393 / 374-37
E-Mail

Dienstag:
09:00 – 12:00 & 13:00 – 17:00
Donnerstag:
09:00 – 12:00 & 13:00 – 16:00
sowie nach vorheriger Vereinbarung