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Wer im Reisegewerbe ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeiten im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 oder eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübungen zuständigen Behörde gem. § 60a Gewerbeordnung (GewO) .
Hinweis über die nach abschließender Bearbeitung und Entscheidung über den Antrag (Genehmigung oder Ablehnung) ergehende Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Gemeinde Ostseebad Binz, Jasmunder Str. 11, 18609 Ostseebad Binz, einzulegen.
Michael HansenZimmer 101Tel. +49 (0) 38393 / 374-37E-Mail
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