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Reisegewerbe
Spiele im Reisegewerbe

Wer im Reisegewerbe ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeiten im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 oder eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübungen zuständigen Behörde gem. § 60a Gewerbeordnung (GewO) .

Gebühr

  • Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Umfang der beantragten Erlaubnis. (Tarifstelle: 106 Betrag: 51,00 – 408,00 €)
  •  Als Grundlage dient dabei die Gewerbekostenverordnung (GewKostVO M-V).

Bearbeitungszeit

  • Der Antrag ist rechtzeitig bei der Gemeinde zu stellen. Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 2 Wochen nach Abgabe aller Unterlagen.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag (siehe Antragsformular)
  • Personaldokument
  • Handelsregisterauszug oder den Gesellschaftervertrag
  • Polizeiliches Führungszeugnis zur Person (für Behörden )
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (für Behörden) – bei Gesellschaften für jeden
  • Geschäftsführer und die Gesellschaft
  • Bescheinigung in Steuersachen – bei Gesellschaften für jeden Geschäftsführer und die Gesellschaft
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Landeskriminalamtes

Zusätzliche Hinweise

Hinweis über die nach abschließender Bearbeitung und Entscheidung über den Antrag (Genehmigung oder Ablehnung) ergehende Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Gemeinde Ostseebad Binz, Jasmunder Str. 11, 18609 Ostseebad Binz, einzulegen.

Rechtsgrundlagen

Wegweiser

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Planen und Bauen
Gewerbeamt I Fundbüro

Jasmunder Straße 11
18609 Ostseebad Binz

in Ausschreibung


Zimmer 109
Tel. +49 (0) 38393 / 374-37
E-Mail

Dienstag:
09:00 – 12:00 & 13:00 – 17:00
Donnerstag:
09:00 – 12:00 & 13:00 – 16:00
sowie nach vorheriger Vereinbarung