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Sonstiges Erlaubniswesen
Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen will, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinns bieten, bedarf der Erlaubnis nach § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO). Diese Erlaubnis ist personenbezogen und wird von der Wohnortgemeinde erteilt.

Gebühr

  • Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Umfang der beantragten Erlaubnis. (Tarifstelle: 104 Betrag: 102,00 – 417,00 €)
  •  Als Grundlage dient dabei die Gewerbekostenverordnung (GewKostVO M-V).

Bearbeitungszeit

Der Antrag ist rechtzeitig vor Aufstellung bei der Gemeinde zu stellen. Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 1-3 Monate nach Abgabe aller Unterlagen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Personaldokument
  • Polizeiliches Führungszeugnis (für Behörden)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (für Behörden) – bei Gesellschaften für jeden Geschäftsführer und die Gesellschaft –
  • Bescheinigung in Steuersachen – bei Gesellschaften für jeden Geschäftsführer und die Gesellschaft –
  • aktueller Handelsregisterauszug oder Kopie des Gesellschaftervertrages

Zusätzliche Hinweise

Hinweis über die nach abschließender Bearbeitung und Entscheidung über den Antrag (Genehmigung oder Ablehnung) ergehende Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Gemeinde Ostseebad Binz, Jasmunder Str. 11, 18609 Ostseebad Binz, einzulegen.

Rechtsgrundlagen

Wegweiser

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Planen und Bauen
Gewerbeamt I Fundbüro

Jasmunder Straße 11
18609 Ostseebad Binz

in Ausschreibung


Zimmer 109
Tel. +49 (0) 38393 / 374-37
E-Mail

Dienstag:
09:00 – 12:00 & 13:00 – 17:00
Donnerstag:
09:00 – 12:00 & 13:00 – 16:00
sowie nach vorheriger Vereinbarung