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Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33 d Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) oder der gewerblichen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinn-möglichkeit dient, bedarf gemäß § 33 i GewO der Erlaubnis der zuständigen Behörde sowie einer notwendigen Erlaubnis nach Glücksspielstaatsvertrag.
Hinweis über die nach abschließender Bearbeitung und Entscheidung über den Antrag (Genehmigung oder Ablehnung) ergehende Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Gemeinde Ostseebad Binz, Jasmunder Str. 11, 18609 Ostseebad Binz, einzulegen.
Michael HansenZimmer 101Tel. +49 (0) 38393 / 374-37E-Mail
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