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Der Inhalt des Gewerbezentralregisters ergibt sich aus § 149 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO). Danach sind vier Gruppen von Eintragungen zu unterscheiden, nämlich
Deshalb wird das Gewerbezentralregister unterteilt nach natürlichen und juristischen Personen geführt.
Beanstandungen gegen Form und Inhalt der Eintragung sind stets an die entscheidende Stelle und nicht an die Registerbehörde zu richten. Der Registerbehörde steht keine materiell rechtliche Entscheidungskompetenz hinsichtlich des Inhalts einer getroffenen Verwaltungs- oder Bußgeldentscheidung zu.
Jasmin SchösserZimmer 213 / 214Tel. +49 (0) 38393 / 374-39E-Mail
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