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Ein Todesfall stellt für die Hinterbliebenen immer eine Ausnahmesituation dar. Um die Beurkundung in dieser schweren Situation gewährleisten zu können, sollte dem Standesamt der Sterbefall spätestens an dem 3. Werktag, der dem Todestag folgt, von den Familienangehörigen oder jeder anderen Person, die vom Sterbefall Kenntnis genommen hat, angezeigt werden. Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen sind diese zur Anzeige verpflichtet. Mit der Anzeige kann auch ein registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt werden.
Verstorbene müssen auf Friedhöfen bestattet werden. Es ist freigestellt, ob der Leichnam in einem Sarg oder in einer Urne beigesetzt wird. Auch die Wahl des Friedhofs ist freigestellt, soweit Grabstellen zur Verfügung stehen. Für den Erwerb von Grabstätten wenden Sie sich bitte an die zuständige Mitarbeiterin des Liegenschaftsmanagements.
Katrin WildenheinZimmer 216Tel. +49 (0) 38393 / 374-28E-Mail
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