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In Mecklenburg-Vorpommern besteht mit Vollendung des 14. Lebensjahres für den Fischfang an allen Gewässern des Landes die Fischereischeinpflicht. Für den Erwerb des Fischereischeins auf Lebenszeit – als Sachkundedokument – muss das Wissen im Umgang mit den Fischen und der Natur im aquatischen Bereich durch das erfolgreiche Bestehen einer Fischereischeinprüfung nachgewiesen werden.
Personen im Sinne des § 7 Abs. 7 LFischG (behinderte oder kranke Menschen -Grad der Behinderung von wenigstens 50 %- oder Personen, die durch amtsärztliches Attest nachweisen können, dass sie am Ablegen der Fischereischeinprüfung gehindert sind) sind von der Fischereischeinpflicht befreit. Diese Personen dürfen nur unter Aufsicht einer volljährigen Person angeln, die im Besitz eines Fischereischeines ist. Sie benötigen jedoch eine eigene Angelerlaubnis. Der Nachweis der Behinderung oder das amtsärztliche Attest ist beim Angeln mitzuführen.
Eine Vorraussetzung für die Erteilung eines Fischereischeines auf Lebenszeit ist eine bestandene Fischereischeinprüfung.Die Prüfungstermine für die Fischereischeinprüfungen werden spätestens einen Monat vorher HIER bekannt gemacht.
In Mecklenburg-Vorpommern wird für das Angeln neben dem Fischereischein eine Angelerlaubnis für das jeweilig zu beangelnde Gewässer benötigt. Sowohl der Fischereischein, als auch die Angelerlaubnis sind beim Angeln (im Original) mitzuführen.
Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr besteht jedoch die Ausnahme, dass sie unter Aufsicht eines Inhabers eines Fischereischeins und einer Angelerlaubnis im inhaltlichen Geltungsbereich der Dokumente unter Beachtung der dortigen Beschränkungen mitangeln können. Dabei ist die Aufsicht über das Kind für die Einhaltung der Vorschriften zur Fischerei, sowie des Natur- und Tierschutzes sicherzustellen. Kinder unter 14 Jahren, die ohne Begleitung eines Fischereiberechtigten angeln, bedürfen einer eigenen Angelerlaubnis.
Für die Binnengewässer wird die Angelerlaubnis i. d. R. durch den Eigentümer oder Pächter des Gewässers, z. B. Einzelfischer, Fischereiunternehmen, Angelverbände o. a. ausgestellt. Die Angelgewässer sind nicht unbedingt durch eine Beschilderung gekennzeichnet, da dies nicht fischereigesetzlich geregelt ist. Jeder Angler muss sich deshalb selbst zu den Eigentums- oder Pachtverhältnissen erkundigen. Informationen zum Erwerb einer Angelerlaubnis für Binnengewässer können aus dem Gewässerverzeichnis des Landesanglerverbandes bezogen werden.
Auch für die Küstengewässer des Landes M-V ist eine Angelerlaubnis erforderlich. Sie wird in Mecklenburg-Vorpommern auch für die dem Land vorgelagerten Teile der Küstengewässer – Bodden, Haffe und Ostsee ausgestellt, soweit sich die deutsche Gebietshoheit (12-sm-Zone) erstreckt. Das Land ist für diese Gewässer fischereiberechtigt, sofern nicht Dritte ein Fischereirecht besitzen. Angelerlaubnisse für die Küstengewässer können bei der oberen Fischereibehörde und deren Fischereiaufsichtsstationen sowie bei vielen Angelserviceläden und Kurverwaltungen in der Küstenregion und selbstverständlich auch in der Gemeindeverwaltung Ostseebad Binz erworben werden.
Die Ausübung des Fischfanges ohne privatrechtliche Befugnis ist Fischwilderei, welche als Straftat nach § 293 Strafgesetzbuch verfolgt werden kann.
Es besteht die Möglichkeit, einen zeitlich befristeten Fischereischein (Touristenfischereischein) für maximal 28 aufeinanderfolgende Tage zu erwerben. Dieser kann mehrfach im Jahr erteilt oder – der erstmals im Jahr erteilte Touristenfischereischein – mehrfach im Jahr verlängert werden. Da hierfür eine Prüfung nicht abzulegen ist, erhält der Antragsteller eine Broschüre mit den zu beachtenden Regeln für eine fischwaidgerechte Handhabung der Handangeln und der gefangenen Fische.
Der Touristenfischereischein gilt innerhalb der Befristung wie ein Fischereischein auf Lebenszeit. Zum Angeln bedarf es neben diesem ebenfalls einer Angelerlaubnis.
Daniel HartliebZimmer 102Tel. +49 (0) 38393 / 374-30E-Mail
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