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Ladenöffnungszeiten, Märkte und Gaststätten
Ladenöffnungszeiten

Gemäß § 5 Abs. 1 Öffnungszeitengesetz M-V (ÖffZG M-V) ist der gewerbliche Verkauf außerhalb des Geltungszeitraumes der Öffnungszeitenverordnung (ÖffZVO M-V) an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ausgeschlossen.

Gemäß Öffnungszeitengesetz M-V gelten

1. Außerhalb des Geltungszeitraumes der Öffnungszeitenverordnung folgende Ladenöffnungszeiten:

Montag – Freitag von 00:00 – 24:00 Uhr
Samstag von 00:00 – 22:00 Uhr

Aus besonderem Anlass ist an vier Samstagen im Jahr der gewerbliche Verkauf bis 24:00 Uhr zulässig. Diese sind der zuständigen Behörde zwei Wochen im Voraus unter Angabe des konkreten Zeitraumes durch den wirtschaftlich Verantwortlichen oder einen Zusammenschluss von wirtschaftlich Verantwortlichen schriftlich anzuzeigen.

An Sonn- und gesetzl. Feiertagen ist der gewerbliche Verkauf ausgeschlossen.

Aber zulässig sind:

5 Stunden für die Abgabe von Bäcker- und Konditoreiwaren, Milch- und Milcherzeugnissen, Reiseandenken, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen und Zeitschriften, sofern diese Waren in der Verkaufsstelle das Hauptsortiment darstellen und
5 Stunden – am 1. Mai – nur in vorgenannte Verkaufsstellen, wenn die Ladeninhaberin oder der Ladeninhaber oder deren Familienangehörige unter Freistellung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Verkauf persönlich durchführen.

Am 24. Dezember ist der gewerbliche Verkauf unter folgenden Voraussetzungen zu folgenden Zeiten gestattet:

  • Wenn der 24. Dezember auf einen Werktag fällt: 00:00 – 14:00 Uhr
  • Wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt und wenn überwiegend Lebens- und Genussmittel oder Weihnachtsbäume verkauft und Gottesdienste nicht gestört werden: höchstens 3 Stunden bis längstens 14:00 Uhr

2. Innerhalb des Geltungszeitraumes der Öffnungszeitenverordnung sind folgende
Ladenöffnungszeiten zulässig:

  • vom 15. März bis 31. Oktober
  • vom 17. Dezember bis 08. Januar

An Sonn- und Feiertagen
FÜR SECHS STUNDEN in der Zeit zwischen 11:30 Uhr und 19:00 Uhr.

Sie bedürfen keiner gesonderten Genehmigung.

Dies gilt

  • nicht für Baumärkte, Möbelhäuser, Autohäuser und Elektrofachmärkte,
  • nicht am Karfreitag und am ersten Weihnachtsfeiertag,
  • am 1. Mai nur dann, wenn die wirtschaftlich Verantwortlichen oder deren Familienangehörige unter Freistellung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Waren persönlich feilhalten, und
  • am Ostersonntag nur beschränkt auf den Zeitraum von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr.

Rechtsgrundlagen

Wegweiser

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Planen und Bauen
Gewerbeamt

Jasmunder Straße 11
18609 Ostseebad Binz

Sachbearbeiter

Michael Hansen
Zimmer 101
Tel. +49 (0) 38393 / 374-37
E-Mail

Dienstag:
09:00 – 12:00 & 13:00 – 17:00
Donnerstag:
09:00 – 12:00 & 13:00 – 16:00
sowie nach vorheriger Vereinbarung