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Gemäß § 5 Abs. 1 Öffnungszeitengesetz M-V (ÖffZG M-V) ist der gewerbliche Verkauf außerhalb des Geltungszeitraumes der Öffnungszeitenverordnung (ÖffZVO M-V) an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ausgeschlossen.
1. Außerhalb des Geltungszeitraumes der Öffnungszeitenverordnung folgende Ladenöffnungszeiten:
Montag – Freitag von 00:00 – 24:00 UhrSamstag von 00:00 – 22:00 Uhr
Aus besonderem Anlass ist an vier Samstagen im Jahr der gewerbliche Verkauf bis 24:00 Uhr zulässig. Diese sind der zuständigen Behörde zwei Wochen im Voraus unter Angabe des konkreten Zeitraumes durch den wirtschaftlich Verantwortlichen oder einen Zusammenschluss von wirtschaftlich Verantwortlichen schriftlich anzuzeigen.
An Sonn- und gesetzl. Feiertagen ist der gewerbliche Verkauf ausgeschlossen.
Aber zulässig sind:
5 Stunden für die Abgabe von Bäcker- und Konditoreiwaren, Milch- und Milcherzeugnissen, Reiseandenken, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen und Zeitschriften, sofern diese Waren in der Verkaufsstelle das Hauptsortiment darstellen und5 Stunden – am 1. Mai – nur in vorgenannte Verkaufsstellen, wenn die Ladeninhaberin oder der Ladeninhaber oder deren Familienangehörige unter Freistellung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Verkauf persönlich durchführen.
Am 24. Dezember ist der gewerbliche Verkauf unter folgenden Voraussetzungen zu folgenden Zeiten gestattet:
2. Innerhalb des Geltungszeitraumes der Öffnungszeitenverordnung sind folgende Ladenöffnungszeiten zulässig:
An Sonn- und Feiertagen FÜR SECHS STUNDEN in der Zeit zwischen 11:30 Uhr und 19:00 Uhr.
Sie bedürfen keiner gesonderten Genehmigung.
Dies gilt
Michael HansenZimmer 101Tel. +49 (0) 38393 / 374-37E-Mail
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