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Gemäß § 5 Abs. 1 Öffnungszeitengesetz M-V (ÖffZG M-V) ist der gewerbliche Verkauf außerhalb des Geltungszeitraumes der Bäderverkaufsverordnung M-V (BädVerkVO M-V) an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ausgeschlossen.
1. Außerhalb des Geltungszeitraumes der Bäderverkaufsverordnung folgende Ladenöffnungszeiten:
Montag – Freitag von 00:00 – 24:00 UhrSamstag von 00:00 – 22:00 Uhr
Aus besonderem Anlass ist an vier Samstagen im Jahr der gewerbliche Verkauf bis 24:00 Uhr zulässig. Diese sind der zuständigen Behörde zwei Wochen im Voraus unter Angabe des konkreten Zeitraumes durch den wirtschaftlich Verantwortlichen oder einen Zusammenschluss von wirtschaftlich Verantwortlichen schriftlich anzuzeigen.
An Sonn- und gesetzl. Feiertagen ist der gewerbliche Verkauf ausgeschlossen.
Aber zulässig sind:
5 Stunden für die Abgabe von Bäcker- und Konditoreiwaren, Milch- und Milcherzeugnissen, Reiseandenken, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen und Zeitschriften, sofern diese Waren in der Verkaufsstelle das Hauptsortiment darstellen und5 Stunden – am 1. Mai – nur in vorgenannte Verkaufsstellen, wenn die Ladeninhaberin oder der Ladeninhaber oder deren Familienangehörige unter Freistellung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Verkauf persönlich durchführen.
Am 24. Dezember ist der gewerbliche Verkauf unter folgenden Voraussetzungen zu folgenden Zeiten gestattet:
2. Innerhalb des Geltungszeitraumes der Bäderverkaufsverordnung folgende Ladenöffnungszeiten:
An Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind FÜR SECHS STUNDEN: von 12:00 Uhr BIS 18:00 Uhr.
Sie bedürfen keiner gesonderten Genehmigung.
Gesetzliche Feiertage sind gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – FTG M-V) in der zzt. gültigen Fassung:
Der Feiertagsschutz gilt von 00:00 – 24:00 Uhr, soweit im Einzelnen nichts Abweichendes bestimmt ist.
Michael HansenZimmer 101Tel. +49 (0) 38393 / 374-37E-Mail
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