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Von der Ausnahmeregelung gemäß § 5 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz M-V (LöffG M-V) werden nach rechtsverbindlichem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 10.05.2011 ausschließlich Landübergänge zur Republik Polen erfasst. Infolge dessen bleibt gewerblicher Verkauf außerhalb des Geltungszeitraumes der Bäderverkaufsverordnung M-V (BädVerkVO M-V) an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ausgeschlossen.
1. Außerhalb des Geltungszeitraumes der Bäderverkaufsverordnung folgende Ladenöffnungszeiten:
Montag – Freitag von 00:00 – 24:00 UhrSamstag von 00:00 – 22:00 Uhr
Aus besonderem Anlass ist an vier Samstagen im Jahr der gewerbliche Verkauf bis 24:00 Uhr zulässig. Dieser ist der Behörde zwei Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
An Sonn- und gesetzl. Feiertagen ist der gewerbliche Verkauf ausgeschlossen.
An Sonn- und gesetzl. Feiertagen ist der gewerbliche Verkauf ausgeschlossen. Aus besonderem Anlass kann mit Erlaubnis (siehe Antragsunterlagen) der zuständigen Behörde an bis zu vier Sonntagen im Jahr, die keine gesetzlichen Feiertage sind, geöffnet werden (davon ausgenommen sind alle Sonntage im Dezember –> mit Ausnahme des 1. Advents);
aber zulässig sind:
5 Stunden für die Abgabe von Bäcker- und Konditoreiwaren, Milch- und Milcherzeugnissen, Reiseandenken, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen und Zeitschriften, sofern diese Waren in der Verkaufsstelle das Hauptsortiment darstellen und5 Stunden – am 1. Mai – nur in vorgenannte Verkaufsstellen, wenn die Ladeninhaberin oder der Ladeninhaber oder deren Familienangehörige unter Freistellung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Verkauf persönlich durchführen.
Am 24. Dezember ist der gewerbliche Verkauf unter folgenden Voraussetzungen zu folgenden Zeiten gestattet:
2. Innerhalb des Geltungszeitraumes der Bäderverkaufsverordnung folgende Ladenöffnungszeiten:
An Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind FÜR SECHS STUNDEN: von 12:00 Uhr BIS 18:00 Uhr.
Sie bedürfen keiner gesonderten Genehmigung.
Gesetzliche Feiertage sind gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – FTG M-V) in der zzt. gültigen Fassung:
Der Feiertagsschutz gilt von 00:00 – 24:00 Uhr, soweit im Einzelnen nichts Abweichendes bestimmt ist.
Sie können einen Antrag an bis zu vier Sonntagen im Jahr auf Freigabe des Verkaufs aus besonderem Anlass an einem Sonntag gemäß § 6 Abs. 1 Gesetz über die Ladenöffnungszeiten für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LöffG M-V) stellen. Nutzen Sie dafür bitte das Antragsformular.
Lisa BaumannZimmer 210Tel. +49 (0) 38393 / 374-21E-Mail
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