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Ladenöffnungszeiten, Märkte und Gaststätten
Festsetzungen für Märkte, Messen und Volksfeste

Wer eine Veranstaltung den folgenden Tatbeständen der GewO (Gewerbeordnung) durchführen will, benötigt eine Erlaubnis/Festsetzuung nach § 69 GewO:

  • Messen – § 64 GewO
  • Ausstellungen – § 65 GewO
  • Großmärke – § 66 GewO
  • Wochenmärkte – § 67 GewO
  • Spezialmärkte – § 68 Abs. 1 GewO
  • Jahrmärkte – § 68 Abs. 2 GewO
  • Volksfeste – § 60 b GewO

Gebühr

  • Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Umfang der beantragten Erlaubnis. (Tarifstelle: 133 Betrag: 77,00 – 1.224,00 €)
  •  Als Grundlage dient dabei die Gewerbekostenverordnung (GewKostVO M-V).

Bearbeitungszeit

Der Antrag ist rechtzeitig bei der Gemeinde zu stellen. Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 1 – 3 Monate nach Abgabe aller Unterlagen.

Erforderliche Unterlagen

Zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis/Festsetzung nach § 69 GewO sind nachstehend genannte Unterlagen einzureichen:

  • Antrag (siehe Antragsformular)
  • Personalausweis
  • polizeiliches Führungszeugnis (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes, zur Vorlage bei einer Behörde)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) zur Person (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt oder Gewerbeamt des Wohnsitzes, zur Vorlage bei einer Behörde; bei Gesellschaften für alle Geschäftsführer und für die Gesellschaft selbst zu beantragen beim Betriebssitz der GmbH)
  • Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt der letzten Veranlagung bei Gesellschaften für alle Geschäftsführer und für die GmbH
  • aktueller Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister
  • Versicherungsnachweis
  • Anbieter-/ Ausstellerliste
  • Teilnahmebedingungen
  • Lageplan
  • Erlaubnisse (für erlaubnispflichtige Tätigkeiten wie z. B. Schießbude)
  • unbefristete Aufenthalts- I Arbeitserlaubnis (für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten)

Zusätzliche Hinweise

Hinweis über die nach abschließender Bearbeitung und Entscheidung über den Antrag (Genehmigung oder Ablehnung) ergehende Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Gemeinde Ostseebad Binz, Jasmunder Str. 11, 18609 Ostseebad Binz, einzulegen.

Rechtsgrundlagen

Wegweiser

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Planen und Bauen
Gewerbeamt I Fundbüro

Jasmunder Straße 11
18609 Ostseebad Binz

in Ausschreibung


Zimmer 109
Tel. +49 (0) 38393 / 374-37
E-Mail

Dienstag:
09:00 – 12:00 & 13:00 – 17:00
Donnerstag:
09:00 – 12:00 & 13:00 – 16:00
sowie nach vorheriger Vereinbarung