Das Logo des Fachbereichs Planen und Bauen invers

Mobilität & Verkehr
Sondernutzungen

Der Sachbereich Verkehrstechnik & Sondernutzungen steht Ihnen für Fragen und Auskünfte bereit. Für einen ersten Überblick, haben wir Ihnen die Grundlagen der Sondernutzung und Gemeingebrauch zusammen getragen:

Wie ist die allgemeine Rechtslage?

In unserem Bundesland werden Sondernutzungen durch das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) geregelt. Eine Straße erhält durch ihre Widmung ( § 7 StrWG-MV) ihre Zweckbestimmung z.B. Radweg, Gehweg, Fahrbahn, Parkbucht, Seitenstreifen oder Straßengrün.

Was ist Gemeingebrauch an einer Straße?

Innerhalb dieser Zweckbestimmung kann „Jedermann“ die jeweilige Verkehrsfläche kostenlos nutzen unabhängig, aus welchen Gründen, privaten oder geschäftlichen, die Nutzung erfolgen soll. Diese Art der Nutzungen bezeichnet man als Gemeingebrauch an der Straße ( § 21 StrWG-MV). Zu beachten sind dann nur die zur Sicherung der Verkehrsvorgänge angeordneten Verkehrsregeln nach der geltenden Straßenverkehrsordnung (StVO). Nutzungen jedoch, die über diesen als Gemeingebrauch hinausgehen werden als Sondernutzungen bezeichnet und bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis.

Was ist eine Sondernutzung?

Wer öffentliche Wege, Straßen oder Plätze nicht gemeingebräuchlich nutzt, also nicht zum Gehen, Fahren oder Parken, sondern dort für ein Bauvorhaben den Boden aufgraben, etwas lagern/aufstellen oder im Luftraum eine Leitung führen oder ähnliches möchte, braucht dazu zweierlei Erlaubnisse:

1. eine Erlaubnis nach dem Straßen- und Wegerecht für die besondere Inanspruchnahme der öffentlichen Straße, die sogenannte Sondernutzungserlaubnis und
2. eine Erlaubnis nach dem Verkehrsrecht wegen der Beeinträchtigung des Straßenverkehrs.

Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen des Straßenbaulastträgers. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, sondern nur auf eine ermessensfehlerfreie Bearbeitung des Antragsverfahrens.

Warum hat die Gemeinde eine Sondernutzungssatzung?

Um bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis keinen Antragsteller zu benachteiligen, einen erlaubnisfähigen Antrag vorausgesetzt, hat die Gemeinde Ostseebad Binz eine Sondernutzungssatzung erlassen, um hierdurch eine einheitliche Handhabung des Ermessens der Verwaltungsbehörde zu schaffen.

Wann wird eine Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt?

Eine Sondernutzungserlaubnis kann nicht erteilt werden, wenn der Gemeingebrauch an der Straße dauernd beschränkt oder aufgehoben wird. Auch ist die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nicht möglich, wenn verkehrliche Belange z.B. die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gefährdet werden könnte. Der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis stehen weiterhin entgegen, eine Störung des Ortsbildes, der Schutz der Straße, die unzumutbare Belästigung von Anliegern oder Verkehrsteilnehmern.

Wegweiser

Das Logo des Fachbereichs Planen und Bauen

Planen und Bauen
Verkehrstechnik & Sondernutzungen

Jasmunder Straße 11
18609 Ostseebad Binz

Sachbearbeiter

Matthias Preuß
Zimmer 106
Tel. +49 (0) 38393 / 374-35
E-Mail

Offizielle Sprechzeiten

Dienstag:
09:00 – 12:00 & 13:00 – 17:00
Donnerstag:
09:00 – 12:00 & 13:00 – 16:00
sowie nach vorheriger Vereinbarung