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Zum Aufbau einer Stiftung können sich natürliche oder auch juristische Personen entschließen. Die Stifter verpflichten sich auf Dauer zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks eine Stiftung zu errichten und sie mit dem dazu benötigten Vermögen (meist Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien) auszustatten. Eine entsprechende Stiftungssatzung regelt die innere Organisation.
Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern ist für die Stiftungsaufsicht zuständig.
Stiftungszwecke richten sich hauptsächlich an Projekte aus den Bereichen Soziales und Gesundheit sowie Kunst und Kultur. Aber auch Bildung, Sport, Wissenschaft, Kultur, Umwelt und Wirtschaft werden unterstützt.
Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern führt nach § 3 des Landesstiftungsgesetzes vom 7. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 366) ein allgemein einsehbares Verzeichnis mit Angaben zum Namen, zum wesentlichen Zweck, zum Sitz, zur Anschrift und zum Datum der Anerkennung der rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern haben.
Das Verzeichnis soll als Serviceleistung für die Öffentlichkeit einen Überblick zu den entsprechenden Stiftungen eröffnen und den Kontakt mit ihnen ermöglichen.
Bei der Errichtung einer Stiftung wenden Sie sich an:
JustizministeriumAbteilung 3, Referat 390Puschkinstraße 19-21 | 19055 SchwerinTelefon (0385) 588 3390
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