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Genehmigungen
Drohnen

Seit Beginn des Jahres 2021 gelten EU-weite Regelungen für den Betrieb unbemannter Fluggeräte (Drohnen), die auf eine Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. Mai 2019 zurückgehen. Die rechtlichen Grundlagen auf nationaler Ebene (LuftVG, LuftVO, LuftVZO) wurden daraufhin durch das „Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb der unbemannten Luftfahrt“ angepasst.

Grundsätzlich ist die Benutzung des Luftraums durch unbemannte Fluggeräte bzw. Drohnen frei. Dies gilt jedoch nur, solange die Benutzung des Luftraums nicht aufgrund des Luftverkehrsgesetzes oder einer anderen Verordnung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft ist.

Geografische Gebiete

In § 21h Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) werden sogenannte geografische Gebiete aufgezählt, in welchen der Betrieb nur unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen möglich bzw. gänzlich verboten ist. 

Bei Flügen über geografischen Gebieten muss zuerst immer die Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde erworben werden:

Bundesfern- und Bundeswasserstraßen

Sofern beabsichtigt wird, über oder in einem seitlichen Abstand von 100 Metern Bundesfernstraßen oder Bundeswasserstraßen zu fliegen (Verbot gemäß § 21b Abs. 1 Nr. 5 LuftVO), ist zusätzlich die Kontaktaufnahme zu folgenden Behörden erforderlich:

Naturschutzgebiete

Laut § 21 h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO ist das Überfliegen von Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten nur nach Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde möglich. In der Gemeinde Ostseebad Binz betrifft dies z.B. das Waldgebiet der Granitz (Biosphärenreservat Südost-Rügen) sowie den Bereich Schmachter See (Naturschutzgebiet Schmachter See und Fangerien). Drohnenflüge sind nach Zustimmung nur erlaubt wenn:

  • der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt,
  • der Betrieb in einer Höhe von mehr als 100 Metern stattfindet,
  • der Fernpilot den Schutzzweck des betroffenen Schutzgebietes kennt und diesen in angemessener Weise berücksichtigt
  • die Luftraumnutzung durch den Überflug über dem betroffenen Schutzgebiet zur Erfüllung des Zwecks für den Betrieb unumgänglich erforderlich ist

Diese Regelung zielt eindeutig auf kommerzielle Zwecke (z.B. Inspektionsflüge) ab und gilt nicht für Nationalparks!

Badestrand, Dünenbereich, Seebrücke

Wer im Gebiet des Strandes, der Düne oder der Seebrücke fliegen möchte, muss sich vorher an den Eigenbetrieb Binzer Bucht Tourismus wenden. Laut Strandsatzung und Seebrückensatzung ist der allgemeine Gebrauch eingeschränkt bzw. sogar verboten. Bei der Seebrücke handelt es sich um ein Hafengebiet und das Fliegen in Häfen ist verboten.

Weitere Hinweise

Unabhängig von den Bestimmungen der genannten Verordnung oder der Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde bzw. den darin enthaltenen Auflagen wird darauf hingewiesen, dass:

  1. Die Zustimmung des Grundstückseigentümers der Start- und Landflächen vorliegen muss.
  2. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten ist, insbesondere die Absicherung der Start- und Landefläche sowie des Flugbereiches.
  3. Für die Vorbereitung des Betriebes vom Steuerer alle wesentlichen Informationen einzuholen sind sowie ein an den Einsatz angepasstes Notfallverfahren für das Notfallszenario „Funkausfall“ festzulegen ist. Wesentliche Informationen sind: die örtlichen Gegebenheiten, die zum Zeitpunkt des Einsatzes des unbemannten Luftfahrtsystems herrschenden meteorologischen Bedingungen und Luftraumverhältnisse (un-/kontrollierter Luftraum, Entfernung zu Flughäfen/Landeplätzen/Segelfluggeländen, Flugsicherungsanlagen, ständige oder temporäre Flugbeschränkungsgebiete u. a.) .
  4. Bei Anzeichen von Funkstörungen der Flugbetrieb unverzüglich einzustellen bzw. das vorab festgelegte Notfallverfahren einzuleiten und der Flugbetrieb solange einzustellen ist, bis die Störquelle eindeutig ermittelt und ausgeschaltet wurde.
  5. Der Einsatz des unbemannten Luftfahrtsystems untersagt werden kann, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
  6. Die Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde bzw. deren Kopie den Berechtigten auf Verlangen vorzulegen ist.
  7. Erteilte Erlaubnisse oder Genehmigungen keinen Anspruch auf alleinige Nutzung des Luftgebietes erheben.

Wegweiser

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Eigenbetrieb
Binzer Bucht Tourismus

Im Haus des Gastes
Heinrich-Heine-­Straße 7
18609 Ostseebad Binz

Tel: +49 (0) 38393 - 148148
Fax: +49 (0) 38393 - 148299
E-Mail

Tourismusdirektor

Kai Gardeja
E-Mail

Leitung Unternehmensorganisation

Ralf Müller
Tel. +49 (0)38393148 200
E-Mail

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