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Der Betrieb von Drohnen wurde durch die “Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten” neu geregelt. Die Verordnung ist am 6. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 7. April in Kraft getreten. Die Regelungen bezüglich der Kennzeichnungspflicht und die Pflicht zur Vorlage eines Kenntnisnachweises gelten ab dem 1. Oktober 2017.
Gegebenfalls muss eine Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde erworben werden, sofern
Sofern beabsichtigt wird, über oder in einem seitlichen Abstand von 100 Metern Bundesfernstraßen oder Bundeswasserstraßen zu fliegen (Verbot gemäß § 21b Abs. 1 Nr. 5 LuftVO), ist die Kontaktaufnahme erforderlich:
Unabhängig von den Bestimmungen der genannten Verordnung oder der Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde bzw. den darin enthaltenen Auflagen wird darauf hingewiesen, dass:
Jörg SchwerinZimmer 214Tel. +49 (0) 38393 / 374-88E-Mail
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