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Seit Beginn des Jahres 2021 gelten EU-weite Regelungen für den Betrieb unbemannter Fluggeräte (Drohnen), die auf eine Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. Mai 2019 zurückgehen. Die rechtlichen Grundlagen auf nationaler Ebene (LuftVG, LuftVO, LuftVZO) wurden daraufhin durch das „Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb der unbemannten Luftfahrt“ angepasst.
Grundsätzlich ist die Benutzung des Luftraums durch unbemannte Fluggeräte bzw. Drohnen frei. Dies gilt jedoch nur, solange die Benutzung des Luftraums nicht aufgrund des Luftverkehrsgesetzes oder einer anderen Verordnung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft ist.
In § 21h Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) werden sogenannte geografische Gebiete aufgezählt, in welchen der Betrieb nur unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen möglich bzw. gänzlich verboten ist.
Bei Flügen über geografischen Gebieten muss zuerst immer die Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde erworben werden:
Sofern beabsichtigt wird, über oder in einem seitlichen Abstand von 100 Metern Bundesfernstraßen oder Bundeswasserstraßen zu fliegen (Verbot gemäß § 21b Abs. 1 Nr. 5 LuftVO), ist zusätzlich die Kontaktaufnahme zu folgenden Behörden erforderlich:
Laut § 21 h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO ist das Überfliegen von Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten nur nach Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde möglich. In der Gemeinde Ostseebad Binz betrifft dies z.B. das Waldgebiet der Granitz (Biosphärenreservat Südost-Rügen) sowie den Bereich Schmachter See (Naturschutzgebiet Schmachter See und Fangerien). Drohnenflüge sind nach Zustimmung nur erlaubt wenn:
Diese Regelung zielt eindeutig auf kommerzielle Zwecke (z.B. Inspektionsflüge) ab und gilt nicht für Nationalparks!
Wer im Gebiet des Strandes, der Düne oder der Seebrücke fliegen möchte, muss sich vorher an den Eigenbetrieb Binzer Bucht Tourismus wenden. Laut Strandsatzung und Seebrückensatzung ist der allgemeine Gebrauch eingeschränkt bzw. sogar verboten. Bei der Seebrücke handelt es sich um ein Hafengebiet und das Fliegen in Häfen ist verboten.
Unabhängig von den Bestimmungen der genannten Verordnung oder der Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde bzw. den darin enthaltenen Auflagen wird darauf hingewiesen, dass:
Tel: +49 (0) 38393 - 148148Fax: +49 (0) 38393 - 148299E-Mail
Ortsplan
Kai GardejaE-Mail
Ralf MüllerTel. +49 (0)38393148 200E-Mail
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