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Die Gewerbeanzeige (An-, Um- und Abmeldung) dient dem Zweck, der Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen.
Gleichzeitig gilt die Anzeige als steuerliche Anzeige nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Mit Ausnahme des Reisegewerbes ist jeder selbständige Gewerbetreibende anzeigepflichtig, unabhängig davon, ob es sich um ein erlaubnisfreies oder erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt. Mögliche Anzeigepflichten auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Michael HansenZimmer 109Tel. +49 (0) 38393 / 374-37E-Mail
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