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Wohngeld kann für Mietwohnungen als Mietzuschuss sowie für Eigenheime und Eigentumswohnungen als Lastenzuschuss gewährt werden. Der Anspruch auf Wohngeld besteht ab dem Monat der Antragstellung. Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
Festgeschriebene Einkommensgrenzen gibt es nicht.
Dem ausgefüllten Antragsformular müssen Sie noch folgende Nachweise beifügen:
Aktuelle Nachweise zur Miete bzw. Belastung, insbesondere
Aktuelle Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder, z.B.
Sonstige Nachweise (falls vorhanden)
Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag in unserem zuständigen Sachbereich stellen.
Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, z.B.:
Ebenfalls keinen Wohngeldanspruch haben allein lebende Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben; auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.
Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag.
Den Antrag auf Wohngeld müssen Sie bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Nach der Bearbeitung des Antrags erlässt die Wohngeldbehörde einen Bescheid.
Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.
Susanne LoitzZimmer 215
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