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Wohnen
Wohngeld

Wohngeld kann für Mietwohnungen als Mietzuschuss sowie für Eigenheime und Eigentumswohnungen als Lastenzuschuss gewährt werden. Der Anspruch auf Wohngeld besteht ab dem Monat der Antragstellung. Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:

  1. dem Gesamteinkommen Ihres Haushalts,
  2. der Anzahl der Personen, die in Ihrem Haushalt leben,
  3. Ihrer monatlichen Miete bzw. bei Eigentümern der monatlichen Belastung.

Festgeschriebene Einkommensgrenzen gibt es nicht.

Ein Antrag auf Wohngeld mit einem Stift.

Erforderliche Unterlagen

Dem ausgefüllten Antragsformular müssen Sie noch folgende Nachweise beifügen:

Aktuelle Nachweise zur Miete bzw. Belastung, insbesondere

  • Mietvertrag / Untermietvertrag / Heimvertrag
  • Nachweis über die Mietzahlung (Kontoauszug / Quittung)
  • ggf. aktuelle Betriebskostenabrechnung
  • bei Eigentümern: Nachweise zu den bestehenden Darlehen, die für den Erwerb, Bau oder die Modernisierung des Eigenheims bzw. der Eigentumswohnung aufgenommen wurden
  • bei Eigentümern: aktueller Grundsteuerbescheid
  • bei Eigentümern: Grundbuchauszug

Aktuelle Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder, z.B.

  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten Monate
  • aktueller Rentenbescheid
  • aktueller Bescheid über den Bezug von anderen Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld)
  • Nachweis für Unterhaltszahlungen
  • Nachweis über Zinsen und andere Kapitalerträge (z.B. bei Sparkonten, Festgeld, Tagesgeld, Bausparverträgen, Fonds); insbesondere Steuerbescheinigungen

Sonstige Nachweise (falls vorhanden)

  • Schwerbehindertenausweis und Bescheid über Leistungen der Pflegeversicherung
  • Nachweis über die Höhe des Pflegegrades

Voraussetzungen

Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag in unserem zuständigen Sachbereich stellen.

Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, z.B.:

  • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Ebenfalls keinen Wohngeldanspruch haben allein lebende Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben; auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.

Gebühren

  • keine

Verfahrensablauf

Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag.

Den Antrag auf Wohngeld müssen Sie bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Nach der Bearbeitung des Antrags erlässt die Wohngeldbehörde einen Bescheid.

Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.

Rechtsgrundlagen