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Fragen rund ums Bauen
Ferienwohnungen

Als Wohnen im Sinne des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung gilt nur das Dauerwohnen mit freier Wohnortwahl und eigener Haushaltsführung. Davon abweichende „Wohnarten“ werden anders klassifiziert: z.B. Ferien- oder Neben­wohnungen.

Darf ich meine Wohnung (Haus) als Ferienwohnung (-haus) vermieten?

Wenn Sie Eigentümer_in eines Hauses oder einer Wohnung in der Gemeinde Ostseebad Binz sind oder werden möchten, gilt für Sie die in der Baugenehmigung festgeschriebene zulässige Nutzung.

Hierbei war und ist die zulässige Nutzung abhängig von der gesetzlich im Bebauungsplan festgelegten Gebietsart wie zum Beispiel einem reinen Wohngebiet (WR) oder einem Mischgebiet (MI).

Wie beantrage ich eine Umnutzung?

Wenn Sie Ihre Wohnung oder Ihr Wohnhaus in eine Ferienwohnung oder umgekehrt in Dauerwohnen wandeln möchten, müssen Sie die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage beantragen. Selbiges gilt natürliche auch für jede andere Nutzungsänderungen, wenn Sie zum Beispiel bisherigen Wohnraum in eine Gaststätte, in ein Büro oder in eine Arztpraxis umgewandeln möchten.

Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich bei der uns erkundigen, ob

  • es sich bei der von Ihnen geplanten Nutzungsänderung um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt,
  • ob Sie ein vereinfachtes beziehungsweise umfassendes Baugenehmigungsverfahren durchführen müssen.

Die zuständige Behörde wäre in diesem Fall der Landkreis Vorpommern-Rügen. Sie, als Bauherrin oder Bauherr, sind dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Befreiungen oder Genehmigungen von den jeweils zuständigen Behörden eingeholt werden.

Rechtsgrundlagen

Wegweiser

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Planen und Bauen
Bauordnung

Jasmunder Straße 11
18609 Ostseebad Binz

in Vertretung

Maria Klett
Zimmer 107
Tel. +49 (0) 38393 / 374-53
E-Mail

Offizielle Sprechzeiten

Dienstag:
09:00 – 12:00 & 13:00 – 17:00
Donnerstag:
09:00 – 12:00 & 13:00 – 16:00
sowie nach vorheriger Vereinbarung