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Bauordnung
Abbruch von baulichen Anlagen

Für die Beseitigung von Anlagen und Gebäuden gelten bestimmte Regelungen. Die Beseitigung der in § 61 Abs. 1LBauO M-V genannten Anlagen sowie der freistehenden Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie der sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10m, sind verfahrensfrei, soweit es sich nicht um Denkmale handelt, die in die Denkmalliste eingetragen sind. Für die Beseitigung nicht verfahrensfreier Anlagen und Gebäude ist ein Anzeigeverfahren nach § 61 Abs. 3 Satz 2 LBauO M-V erforderlich.

Des Weiteren wurde durch die Gemeinde Ostseebad Binz die Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Alt-Binz, sowie durch den Landkreis Vorpommern-Rügen die Verordnung über den Denkmalbereich im Ostseebad Binz, erlassen.

Beachten Sie, dass die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch begonnene Baumaßnahme wieder ganz oder teilweise beseitigt werden muss.

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