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Bauordnung
Baugenehmigung befreien

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung…

  1. von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3,
  2. von sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
  3. von sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind und
  4. von Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach den Nummern 1 bis 3,

…bedarf keiner Baugenehmigung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss eine Mitteilung an die zuständige Stelle erfolgen.

  • Ausgenommen sind Sonderbauten.
  • Der Bauherr oder die Bauherrin kann durch Einreichung eines Bauantrages bestimmen, dass für die genannten Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
  • Der Bauherr oder die Bauherrin hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde Ostseebad Binz einzureichen.
  • Die Gemeinde Ostseebad Binz legt, eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde vor.
  • Teilt die Gemeinde Ostseebad Binz dem Bauherrn oder der Bauherrin vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuches (BauGB) nicht beantragen wird, darf der Bauherr oder die Bauherrin mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen.
  • Von der Mitteilung hat die Gemeinde Ostseebad Binz die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Sind Anlagen im Sinne des § 71 Abs. 3 Satz 2 Landesbauordnung Mecklenburg Vorpommern (LBauO) genehmigungsfrei gestellt, so hat der Bauherr oder die Bauherrin vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde eine von ihr festgesetzte Sicherheitsleistung nachzuweisen, durch die die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert wird.

Bearbeitungszeit

  • Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde. Diese leitet die Mitteilung nach Prüfung an die untere Bauaufsichtsbehörde zur Bearbeitung weiter.

Zusätzliche Hinweise

  • Ein Bauvorhaben ist genehmigungsfrei gestellt, wenn es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) oder der §§ 12 und 30 Abs. 2 BauGB liegt, es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen erteilt sind, die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und die zuständige Stelle nicht innerhalb der Frist nach § 61 Abs. 3 Satz 2 LBauO erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt.

Wegweiser

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Bauordnung

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18609 Ostseebad Binz

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