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Den Städten und Gemeinden stehen Vorkaufsrechte kraft Gesetz (Allgemeines Vorkaufsrecht) und Vorkaufsrechte aufgrund von Satzungen (Besonderes Vorkaufsrecht) zu. Beide Arten stehen gleichberechtigt nebeneinander.
Die gesetzlichen Vorkaufsrechte nach dem Baugesetzbuch sind im § 24 ff. BauGB geregelt und dienen als städtebaurechtliche Instrumente zur Sicherung der Bauleitplanung.
Zum Vollzug eines Grundstückskaufvertrages im Grundbuchamt ist im Regelfall u.a. eine Erklärung zum Verzicht auf die gesetzlichen Vorkaufsrechte seitens der Gemeinde notwendig (Negativattest).
Maria Klett | Tom HagedornZimmer 107 | 104Tel. +49 (0) 38393 / 374-53 bzw. 52E-Mail
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