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Immission und Emission klingen ähnlich und haben auch miteinander zu tun. Mit folgenden Erklärungen soll Ihnen der Unterschied leichter fallen:
Emission bedeutet soviel wie Aussenden oder Abstrahlen, Immission soviel wie Empfangen. Ausgesendet und empfangen werden Strahlung, Wellen und Teilchen, zum Beispiel Radioaktivität, Schall und Gerüche. Auch Sie als Menschen können zum Beispiel mit Ihrem Mund Schall senden (Emission) und mit Ihren Ohren empfangen (Immission)
Das Immissionsschutzrecht zählt zum Kernbereich des modernen Umweltrechts und verfolgt das Ziel, schädliche Einwirkungen von Immissionen auf den Menschen und seine Umwelt zu verhindern und potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Die zentrale Rechtsvorschrift auf nationaler Ebene ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Gesetzeszweck ist es, den Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Dazu zählen Luftverunreinigungen, Geräusche, Gerüche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen. Gegenstand ist zudem die Vorsorge vor der Entstehung solcher schädlicher Umwelteinwirkungen durch Einhaltung des Standes der Technik.
Lärmschutz
Lärmschutz ist das Ziel aller Maßnahmen der Lärmbekämpfung und Teil des Immissionsschutzes.
Er soll das Wohlbefinden von Menschen und Tieren in Bezug auf Lärm sichern. Die Maßnahmen der Lärmbekämpfung betreffen schwerpunktmäßig den Schutz vor Umgebungslärm, Sportlärm, Freizeitlärm und Ruhestörung.
Der Begriff Lärmschutz ist nicht gleichbedeutend mit dem Schallschutz. Schall ist eine messbare Größe. Erst durch nicht messbare individuelle oder sozio-kulturelle Aspekte wird störender Schall zu Lärm.
Lärmaktionsplanung
Ziel der Lärmaktionsplanung ist es, potenziell gesundheitsgefährdende Lärmbelastungen im Ostseebad Binz zu senken, um die Lebensqualität zu erhöhen. Lärm wirkt sich negativ auf die Gesundheit, die Erholung und die Entspannung aus. Der Lärmaktionsplan ist ein wichtiges Instrument, welches zur Aufgabe hat den Verkehrslärm zu betrachten und bei Feststellung einer Lärmbelastung, diesen zu minimieren. Durch den Bundestagsbeschluss des Gesetzes zur „Umsetzung der EG-Richtlinie 2002/49/ EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ (sog. Umgebungslärmrichtlinie) vom 24. Juni 2005 sind für Hauptverkehrsstraßen oberhalb definierter Verkehrsbelastungen Lärmaktionspläne (LAP) aufzustellen.
Die Gemeinde Ostseebad Binz genügt dieser Verpflichtung durch die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes 4. Stufe. Der vorliegende Endbericht zur Lärmaktionsplanung 4. Stufe wurde von den Gremien der Gemeinde Ostseebad Binz am 05.06.2025 beschlossen.
Tom HagedornZimmer 104Tel. +49 (0) 38393 / 374-52E-Mail
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