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Sonstiges Erlaubniswesen
Bewachungsgewerbe

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung (GewO).

Was versteht man unter Bewachung?
Unter Bewachung versteht man die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (z.B. Beaufsichtigung oder Kontrollen). Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen.

Gebühr

  • Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Umfang der beantragten Erlaubnis. (Tarifstelle: 110.1 Betrag: 102,00 – 816,00 €)
  •  Als Grundlage dient dabei die Gewerbekostenverordnung (GewKostVO M-V).

Bearbeitungszeit

  • Der Antrag ist rechtzeitig vor Aufstellung bei der Gemeinde zu stellen. Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 1 – 3 Monate nach Abgabe aller Unterlagen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (siehe Antragsformular)
  • Personalausweis
  • polizeiliches Führungszeugnis (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes, zur Vorlage bei einer Behörde)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) zur Person (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt oder Gewerbeamt des Wohnsitzes, zur Vorlage bei einer Behörde; bei Gesellschaften für alle Geschäftsführer und für die Gesellschaft selbst zu beantragen beim Betriebssitz der GmbH) ggf. Handelsregisterauszug
  • Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt der letzten Veranlagung bei Gesellschaften für alle Geschäftsführer und für die GmbH
  • aktueller Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister
  • Sachkundenachweis nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GeWO oder ein Prüfungszeugnis eines gleichgestellten Abschlusses
  • Versicherungsnachweis
  • unbefristete Aufenthalts- I Arbeitserlaubnis (für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten

Zusätzliche Hinweise

Hinweis über die nach abschließender Bearbeitung und Entscheidung über den Antrag (Genehmigung oder Ablehnung) ergehende Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Gemeinde Ostseebad Binz, Jasmunder Str. 11, 18609 Ostseebad Binz, einzulegen.

Rechtsgrundlagen

Wegweiser

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Planen und Bauen
Gewerbeamt I Fundbüro

Jasmunder Straße 11
18609 Ostseebad Binz

in Ausschreibung


Zimmer 109
Tel. +49 (0) 38393 / 374-37
E-Mail

Dienstag:
09:00 – 12:00 & 13:00 – 17:00
Donnerstag:
09:00 – 12:00 & 13:00 – 16:00
sowie nach vorheriger Vereinbarung