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Bis zum 28. Februar 2021 können Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe beim Landesförderinstitut (LFI) finanzielle Unterstützung beantragen, die den Unternehmen nach den coronabedingten Betriebsschließungen den Wiederanlauf erleichtern soll.
Die Starthilfe des Landes richtet sich den Angaben zufolge an Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe gemäß Klassifikation der Wirtschaftszweige (Abteilungen 55 und 56) in Mecklenburg-Vorpommern, die auch die Novemberhilfe beantragt haben. Den entsprechenden Antrag für die Corona-Starthilfe finden Sie hier.
Mit der finanziellen Unterstützung soll ein Beitrag zur Deckung der Wiederanlaufkosten nach den Betriebsschließungen geleistet werden. Dieser Beitrag wird über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist der Umsatz im November 2019 bzw. der im Bundesprogramm der Novemberhilfe maßgebliche Vergleichsumsatz des jeweiligen Unternehmens. Die Höhe der Starthilfe beträgt laut LFI 5 Prozent dieses Umsatzes. Die Starthilfe wird als einmalige Anlaufkostenpauschale ausgezahlt. Es handelt sich um eine nicht rückzahlbare Billigkeitsleistung.
Das LFI ist verpflichtet, bei Beantragung eine vollständige Übersicht der seit 19.03.2020 beantragten und erhaltenen Kleinbeihilfen zu verlangen, um die Einhaltung des jeweils geltenden Höchstbetrages an Kleinbeihilfen zu gewährleisten. Das entsprechende Formular, um eine Übersicht der beantragten Hilfen zu erstellen, finden Sie hier.
28.01.2021 Allgemein
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