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Einwohnermeldestelle
Beantragung und Ausstellung Reisepässe

Deutsche Staatsangehörige, gemäß des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz, die das 16. Lebensjahr vollendet haben sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis (oder Reisepass) zu besitzen.

Die Beantragung eines Reisepasses sollte bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes durch persönliche Vorsprache erfolgen. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gelten als allein antragsberechtigt.

Die Ausweispflicht erfüllt auch, wer einen gültigen (vorläufigen) Reisepass besitzt.

Gebühr

  • Reisepass ab 24 Jahre: 70,00 Euro
  • Reisepass bis 24 Jahre: 37,50 Euro
  • Express-Reisepass ab 24 Jahre: 102,00 Euro
  • Express-Reisepass bis 24 Jahre: 69,50 Euro
  • digitales Passfoto in der Meldebehörde: 6,00 €

Bearbeitungszeit

  • Die Bundesdruckerei in Berlin produziert die Reisepässe in ca. vier bis sechs Wochen.
  • Sollte die Produktionszeit für einen regulären Reisepass (vier bis sechs Wochen) nicht ausreichen, so kann ein Express-Reisepass beantragt werden. Dieser hat eine Produktionszeit von ca. einer Woche.

Erforderliche Unterlagen

  • Aktuelles biometrisches Passbild
  • Identitätsdokument (z.B. Personalausweis bzw. bisheriger Reisepass)
  • Geburtsurkunde (bei Beantragung des 1. Reisepasses)
  • Einverständniserklärung des bei der Antragstellung nicht anwesenden Sorgeberechtigten
  • Personalausweis beziehungsweise Reisepass des beantragenden Sorgeberechtigten
  • bei nicht verheirateten Personen Sorgerechtsnachweis

Passbilder müssen seit dem 01.05.2025 digital vorliegen. 

Passbilder können weiterhin bei Fotografen erstellt werden, sofern dieser die Anforderungen an die Übermittlung der Bilder unterstützt. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Fotografen, ob dort weiterhin Passbilder erstellt werden. 
Zusätzlich können Sie die Passbilder auch direkt in der Meldebehörde erstellen lassen. Ein Ausdruck der in der Meldebehörde erstellten Bilder erfolgt nicht.  

Zusätzliche Hinweise

Vor dem 16. Lebensjahr kann ein Reisepass ausgestellt werden, jedoch bedarf dies der Antragstellung beider Elternteile, bzw. des Elternteils, welches die „Alltagssorge“ gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Kind ausübt.

Rechtsgrundlagen

Wegweiser

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Allgemeine Verwaltung
Einwohnermeldestelle

Jasmunder Straße 11
18609 Ostseebad Binz

Sachbearbeiterin

Jasmin Schösser
Zimmer 213 / 214
Tel. +49 (0) 38393 / 374-39
E-Mail

Offizielle Sprechzeiten

Dienstag:
9:00 – 12:00 & 13:00 – 17:00
Donnerstag:
9:00 – 12:00 & 13:00 – 16:00
sowie nach vorheriger Vereinbarung